WAS Willi`s Allround Service
Lagerstr. 17 Halle E
20357 Hamburg
Allgemeine Geschäfts-Reparatur- und Wartungsbedingungen von WAS Willi‘s Allround Service
WAS Willi’s Allroundservice hier Auftragnehmer.
Kunden hier Auftraggeber.
19.Allgemeine Reparatur- und Wartungsbedingungen
19.1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Reparatur- und Wartungsbedingungen gelten für sämtliche Reparaturen und Wartungen, die vom Auftragnehmer oder von einem von ihm beauftragten
Erfüllungsgehilfen durchgeführt werden, auch wenn es sich um Ansprüche aus Mangelhaftung und/oder Garantiehaftung aus einem vorangegangenen Kauf des Reparaturgegenstandes handelt. Abweichende
Bedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
19.2. Entgeltlichkeit
Die Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass sämtliche Reparatur- und Wartungsmaßnahmen (im Weiteren: Reparaturen) grundsätzlich entgeltlich
erfolgen, es sei denn, dass die Reparaturmaßnahmen in Erfüllung von Mangelhaftungsansprüchen (Gewährleistungsansprüchen) und/oder Garantieansprüchen erfolgen, die der Auftragnehmer gegenüber dem
Auftraggeber aufgrund eines vorangegangenen Kaufes des Reparaturgegenstandes zu erfüllen hat.
19.3. Anmeldung von Mangelhaftungs- bzw. Garantieansprüchen
Soweit der Auftraggeber Ansprüche aus Mangelhaftung (Gewährleistung) und/oder Garantie gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht und diese dem Reparaturauftrag
zugrunde liegen sollen, hat er den Auftragnehmer bei Auftragserteilung deutlich darauf hinzuweisen und ihm vor Auftragserteilung das Bestehen des Kaufvertrages und/oder Garantievertrages
nachzuweisen, z. B. durch Vorlage des Kaufbeleges und/oder einer Garantieurkunde.
19.4. Umfang der Reparaturmaßnahmen
Der Reparatur- bzw. Wartungsumfang ergibt sich aus dem Reparaturauftrag bzw. dem im Wartungsvertrag festgelegten Umfang. Im Reparaturauftrag hat der Auftraggeber den
gewünschten Reparaturumfang oder den Mangel genau zu beschreiben (möglichst durch Foto). Sollte sich während der Reparatur herausstellen, dass der notwendige Arbeitsumfang den Auftrag wesentlich
übersteigt, wird sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen. Ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers ist nur dann verbindlich, wenn
er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Liegt keine ausreichende Fehlerbeschreibung vor, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, alle notwendigen Arbeiten zur
Fehlerfeststellung und Behebung durchzuführen. Bei Reparaturmaßnahmen, die nicht aufgrund von Mangelhaftungsansprüchen und/oder Garantieansprüchen durchgeführt werden, wird der Auftragnehmer eine
Reparatur nicht durchführen, wenn die Reparaturkosten in keinem Verhältnis zum Wert des zu reparierenden Gegenstandes stehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber informieren. Diese
Information kann auch telefonisch erfolgen. Die bis zur und durch die Feststellung der Unwirtschaftlichkeit beim Auftragnehmer entstandenen Kosten kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber
uneingeschränkt in Rechnung stellen. Dies gilt auch für angefallene Kosten, wenn die Reparatur nicht durchgeführt werden kann aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten
hat.
19.5. Ausführung der Reparaturmaßnahmen
Sämtliche Termine, die der Auftragnehmer für die Durchführung der Reparatur mitteilt, beruhen auf Schätzungen und sind daher unverbindlich. Der Auftragnehmer ist nicht
verpflichtet alle Ersatzeile mitzuführen. Es werden die, erfahrungsgemäß, am häufigsten betroffenen Ersatzteile mitgeführt. Sollte dennoch ein Ersatzteil fehlen und eine zweite Anfahrt nötig sein, so
wird dies Anfahrt mit dem halben Preis in Rechnung gestellt. Die tatsächliche Reparaturdauer bestimmt sich alleine nach dem tatsächlich notwendigen Reparaturaufwand unter Berücksichtigung interner
Bearbeitungszeiten, Ersatzteilbeschaffung, Transportzeiten, Reaktionszeiten etc. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Reparaturauftrages einen Subunternehmer einzuschalten und
diesem den Reparaturgegenstand auszuhändigen.
19.6. Höhe der Reparaturkosten
Die Reparaturkosten setzen sich zusammen aus Arbeitslohn, Materialkosten, Transportkosten und Anfahrtkosten. Wartungskosten sind reine pauschalierte Arbeitskosten auf
Basis des vereinbarten Wartungsumfanges zuzüglich Material sowie Reisekosten. Sollte sich bei einer Wartung herausstellen, dass eine Reparatur notwendig ist, die den vereinbarten Wartungsumfang
übersteigt, ist diese gesondert abzurechnen. Dazu wird sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen.
19.7. Zahlung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Reparaturkosten sind sofort bei Rückgabe des zu reparierenden Gegenstandes ohne Abzug zu
bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Reparaturkosten macht der Auftragnehmer von seinem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch. Das vertragliche Pfandrecht wird auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden. Der Auftraggeber kann mit Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers aus der Reparatur nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. sein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wartungen werden laut besonderer Zahlungsvereinbarungen behandelt. Eine etwaige
Beanstandung der Rechnung durch den Auftraggeber muss spätestens innerhalb 4 Wochen nach Rechnungseingang erfolgen
19.8. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer wegen einer fehlerhaften kostenpflichtigen Reparaturmaßnahme verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme der
reparierten Sache.
19.9. Haftung
Bei einer fehlerhaften entgeltlichen Reparaturmaßnahme beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer zunächst auf die Nacherfüllung.
Soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist, hat der Auftraggeber bei Fehlschlagen des Nacherfüllungsversuches Anspruch auf einen weiteren Nacherfüllungsversuch. Schlägt der weitere
Nacherfüllungsversuch fehl oder ist ein weiterer Nacherfüllungsversuch für den Auftraggeber unzumutbar, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung verlangen oder bei einem erheblichen Mangel
Rücktritt vom Reparaturvertrag erklären.
Eine Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, tritt nur ein bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des
Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Arglist des Auftragnehmers, wenn der Schaden durch grobe oder leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht worden
ist (bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt), oder wenn der Auftragnehmer die Abwesenheit eines Mangels garantiert hat. Der Auftragnehmer
haftet außerdem für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und wegen der schuldhaften Verletzung von Körper, Leben und
Gesundheit. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Sollte der zu reparierende Gegenstand bei der Reparatur durch den Auftragnehmer beschädigt werden, so ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, den Gegenstand auf eigene Kosten wieder herzustellen.
Soweit die Wiederherstellung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten im Verhältnis zum Wert des Gegenstandes verbunden ist, ist lediglich der Zeitwert zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zu
ersetzen. Der Auftragnehmer hat das Wahlrecht zwischen Wiederherstellung und Erstattung des Zeitwertes.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Daten, die ihm bei Übergabe des Reparaturgegenstandes mit übergeben wurden. Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung vor Übergabe des
Reparaturgegenstandes sämtliche Datensicherungen vorzunehmen. Der Auftragnehmer haftet insoweit nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
19.10. Ausschluss von Mangelhaftungs und/oder Garantieansprüchen
Sollte sich bei der Reparatur herausstellen, dass der Reparaturgegenstand aufgrund unsachgemäßer oder vertragswidriger Maßnahmen des Auftraggebers im Rahmen von
Transport, Aufstellung, Bedienung, Benutzung, Lagerung oder Anschluss des Reparaturgegenstandes entstanden sind, gehen diese nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Gleiches gilt für Schäden und/oder
Mängel am Reparaturgegenstand, die nicht unter den gesetzlichen Mangelbegriff oder die Voraussetzungen eines Garantievertrages fallen.
Stellt sich bei der Durchführung einer Reparaturmaßnahme heraus, dass bestehende Mängel und/oder Schäden an dem Reparaturgegenstand nicht vermeintlichen Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüchen
unterfallen, kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer anhand seiner gültigen Preisliste sämtliche bis dahin angefallenen Arbeiten abrechnen. Mit der Feststellung, dass vermeintliche
Mangelhaftungs- und/oder Garantieansprüche tatsächlich nicht bestehen, stellt der Auftragnehmer die Reparaturmaßnahmen ein und informiert den Auftraggeber, was auch telefonisch erfolgen
kann.
19.11. Abholung
Soweit die Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund von Mangelhaftungsansprüchen erfolgen, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, den Reparaturgegenstand spätestens nach 3
Wochen ab Bekanntgabe der Fertigstellung der Reparatur durch den Auftragnehmer beim Auftragnehmer abzuholen, soweit nicht vereinbart ist, dass der Auftragnehmer den Reparaturgegenstand auf Kosten des
Auftraggebers an den Auftraggeber versendet. Die Mitteilung der Fertigstellung der Reparatur kann auch telefonisch erfolgen. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, dem Auftraggeber schon mit der
Mitteilung der Fertigstellung der Reparatur eine Frist zur Abholung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug. Mit Annahmeverzug kann der Auftragnehmer
gegenüber dem Auftraggeber sämtliche entstandenen Verzugsschäden, insbesondere Stand- und Lagerkosten geltend machen. Der Auftragnehmer ist nicht mehr dazu verpflichtet, den Reparaturgegenstand
weiter aufzuheben, sobald die entstandenen Stand- oder Lagerkosten den Wert des Reparaturgegenstandes übersteigen und dies dem Auftraggeber vorher mitgeteilt wurde. Die Aushändigung des
Reparaturgegenstandes erfolgt gegen Vorlage des Reparaturauftrages, der auch gleichzeitig Abholschein ist. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Identität der Person zu überprüfen,
die den Reparaturauftrag als Abholschein bei Abholung dem Auftragnehmer vorlegt.
19.12. Transport
Soweit die Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund Mangelhaftungsansprüchen erfolgen, trägt der Auftraggeber sämtliche Transport- u. Verpackungskosten zum Auftragnehmer und
zur Abholung des Reparaturgegenstandes, ebenso wie notwendige Verbringungskosten zur Durchführung der Reparaturmaßnahmen bei Subunternehmern. Soweit die Reparaturmaßnahmen nicht aufgrund
Mangelhaftungsansprüche erfolgen, erfolgt jeder Transport des Reparaturgegenstandes ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers.
19.13. Hinweis gemäß BDSG
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er die persönlichen Daten des Auftraggebers speichern und verarbeiten wird. Zur Durchführung der Reparaturmaßnahme wird er
diese Daten gegebenenfalls auch an beauftragte Dritte weitergeben.
19.14. Gerichtsstandvereinbarung
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hamburg / Deutschland.
19.15 Änderungen an diesen Allgemeine Reparatur- und Wartungsbedingungen behalten wir uns vor.
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